Der Arbeitnehmer muss immer erst ab dem dritten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.

Ist der Mitarbeiter krank und arbeitsunfähig, muss er den Arbeitgeber unverzüglich darüber informieren, spätestens zu Beginn der Arbeitszeit am ersten Krankheitstag. Die Krankmeldung kann telefonisch erfolgen, aber auch per E-Mail, wenn gesichert ist, dass die Mail auch gelesen wird. Der Arbeitnehmer muss auch angeben, wann er mit seiner Genesung rechnet (zum Beispiel: „Ich rechne damit, morgen wieder zur Arbeit zu kommen.“). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, hat der Mitarbeiter zusätzlich eine von einem niedergelassenen Arzt mit Kassenzulassung ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorzulegen. Der Arbeitgeber darf die Vorlage aber auch schon am ersten Krankheitstag verlangen – unabhängig davon, ob der Verdacht einer vorgetäuschten Erkrankung besteht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. November 2012 – 5 AZR 866/11).

Diese Anzeige- und Nachweispflichten bei Erkrankung sind im Entgeltfortzahlungsgesetz in Paragraf 5 vorgeschrieben. Ziel des Gesetzes ist es, Missbrauch zu bekämpfen und den Arbeitgeber über den Eintritt und die Dauer einer Arbeitsverhinderung zu informieren, damit dieser entsprechend planen kann.